Satzungen des Vereines
Frau im Österreichischen Gewerbeverein – Frau im ÖGV
beschlossen in der Generalversammlung am 22..05.2006.
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Frau im Österreichischen Gewerbeverein – Frau im ÖGV“ und hat seinen Sitz in Wien in den Räumen des Österreichischen Gewerbevereins. Im gesamten Bundesgebiet können Orts-, Bezirks- und Landesgruppen errichtet werden (Zweig-Zweckverbände). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Mitglieder können alle Frauen sein, die wirtschaftlich denken; ihnen kommt der Vereinszweck unmittelbar und ausschließlich zugute.
§ 2 Zweck
Ausschließlicher Zweck des Vereines ist die wissenschaftliche Aufarbeitung und Erforschung von Fakten, Tatsachen und Bedürfnissen, die insbesondere Frauen in ihrem Alltag betreffen können: berufliche, familiäre und persönliche Themen, die im allgemeinen und im speziellen die Frau betreffen, sollen erforscht, erhoben, in Studien aufgezeichnet und im Zeitablauf einander gegenübergestellt werden, um daraus Schlüsse zu ziehen, welche Maßnahmen zur Förderung der Frauen, zur Vernetzung von Frauen mit gleichen Bedürfnissen und für deren Fortkommen besonders geeignet erscheinen.
§ 3 Mittel
In Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Beirat des Vereins, mit geeigneten Instituten der Universität Wien und anderen österreichischen und internationalen Fakultäten, mit Kooperationsinstituten, die z.B. Genderforschung betreiben, werden Themen identifiziert, die einzeln oder fächerübergreifend bearbeitet werden. Wissenschaftliche Lehre ist daraus abzuleiten, wie folgt:
Die Ergebnisse der einzelnen Forschungsprojekte und Studien werden in geeigneten Dokumenten und in Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich gemacht, beschrieben und zur Diskussion gestellt. Die Mitglieder des Vereins werden dadurch befähigt, auf wissenschaftlichem Niveau für sich und ihr eigenes Fortkommen eigene Schlüsse zu ziehen, aber auch neue Forschungsprojekte werden durch die Diskussion und die Ergebnisse der wissenschaftlichen Aufarbeitung initiiert.
Als Folge dieser Tätigkeit soll insbesondere die Vernetzung der spezifischen Interessen von unternehmerisch agierenden Frauen mit der Wirtschaft gefördert werden und diese ermutigen,
1. ihre Interessen auf den Gebieten der Gesundheit, Psychologie, Soziologie, Philosophie sowie in allen wirtschaftlichen Disziplinen der Industrie, des Gewerbes, des Handels, des Verkehrs, der freien Berufe, aber auch auf allen Gebieten der Volkswirtschaft und anderer Sozialwissenschaften zu vertreten und ihren Rechtsschutz auf diesen Gebieten zu fördern,
2. unsere Mitglieder vernetzen und durch gezieltes Mentoring weiterzubringen,
3. durch gezielte Weiterbildungsmaßnahmen unsere Mitglieder zu unterstützen und dadurch
4. eine tatsächliche Vermehrung des Wissens in Interesse der Allgemeinheit zu erlangen.
Der Verein erstrebt diesen Zweck
I. durch ideelle Mittel:
1. durch Schaffung aller Voraussetzungen auf räumlicher, personeller und struktureller Ebene, die für die Ermöglichung einer wissenschaftlichen Tätigkeit und Forschung im Sinne des Vereinszweckes erforderlich sind,
2. durch Erforschung und Diskussion von Fragen industrieller, gewerblicher, kaufmännischer und technischer Natur, die, sei es für die Allgemeinheit, sei es für die einzelnen Berufe, von Wichtigkeit sind für Frauen,
3. durch Erteilung von Auskünften an die Mitglieder und unentgeltliche Meinungsäußerung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie durch zweckentsprechende Behandlung, auch von sozialpolitischen Problemen, in Studien und Veranstaltungen,
4. durch die wissenschaftliche Beiträge in der Vereinszeitschrift des Österreichischen Gewerbevereins (siehe § 20 Statuten des ÖGV) und selbständige wissenschaftliche Schriften,
5. durch Verleihung von Stipendien und Prämien.
II. durch materielle Mittel: Den Zwecken des Vereines dienen die Einnahmen aus Mitglieds-Beiträgen, Erträge aus wissenschaftlichen Veranstaltungen weiters aus Stiftungen, Widmungen, Spenden, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Die Mitglieder des Vereines sind:
1. ordentliche,
2. fördernde und
3. Ehrenmitglieder
II. Es steht jeder Person offen, sich auf eigene Anmeldung als Ordentliches Mitglied anzutragen: unter Berufung auf ein Mitglied, auf Vorschlag eines Mitgliedes oder auf Einladung des Vereines können auch juristische Personen wie Firmen, wirtschaftliche Organisationen und Institute Mitglieder werden. Natürliche Personen, die gemäß des Mission Statements „unternehmerisch denkende Frauen“ sind, sind die Hauptzielgruppe für die Mitgliedschaft.
III. Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Dieser ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die schriftliche Bestätigung des Vorstandes ist Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft.
Die Aufnahme der fördernden Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder werden vom Vorstand festgesetzt. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
IV. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands auf bestimmte Zeit aus dem Kreise jener Personen, welche sich um die Anliegen von Frauen in der Wirtschaft oder um den Verein selbst in außergewöhnlicher Weise verdient gemacht haben, aufgenommen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
I. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei und ist schriftlich anzuzeigen, doch bleibt das austretende ordentliche Mitglied verpflichtet, für das laufende Kalenderjahr den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
II. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei Nichteinzahlung des Mitgliedsbeitrages über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr.
III. Der Ausschluss eines Mitglieds aus anderen Gründen kann vom Vorstand nur dann beschlossen werden, wenn 3/4 der Anwesenden sich in einer mit Angabe der Tagesordnung einberufenen Sitzung hierfür aussprechen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
I. Jedes ordentliche Mitglied des Vereines hat
1. das Recht, den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen beizuwohnen, in denselben unter Beobachtung der Geschäftsordnung Anträge zu stellen und an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen;
2. das aktive und, sofern es sich um physische Personen handelt, das passive Wahlrecht bei allen Wahlen. Juristische Personen üben durch Delegierte, die sich mit einer schriftlichen, firmenmäßig gezeichneten Vollmacht ausweisen, das aktive Wahlrecht aus.
3. das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen;
4. das Recht, nach Anmeldung beim Vorstand in die Rechnungen, Gebarungsausweise und in die Protokolle der Vereinsversammlungen Einsicht zu nehmen.
5. das Recht, neue Mitglieder zur Aufnahme vorzuschlagen.
6. das Recht auf den unentgeltlichen Bezug der vom Verein herausgegebenen Newsletter.
7. das Recht, Gäste in die Bestimmungen des Vereins einzuführen.
II. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
I. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet:
1. zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages,
2. zur Einhaltung der Satzungen und zur Förderung der Vereinszwecke,
3. zur ehrenamtlichen und gewissenhaften Erfüllung übernommener Aufgaben und Funktionen des Vereines.
II. Die Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung unter 1., die fördernden Mitglieder unter 3. ausgenommen.
§ 8 Die Generalversammlung (Hauptversammlung i.S.d. VG 2002)
Die Generalversammlung wählt die Vereinsleitung.
1. Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder
2. Die Generalversammlung wird als ordentliche oder als außerordentliche Generalversammlung einberufen.
3. Die ordentliche Generalversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
4. Außerordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit aus wichtigen Veranlassungen einberufen werden. Sie sind einzuberufen:
a) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung,
b) auf Beschluss des Vorstandes,
c) auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder.
5. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand bestimmt.
6. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder Beschlussfähigkeit ist gegeben bei Anwesenheit von mindesten 50 % der ordentlichen Mitglieder bzw. ¼ Stunde nach Eröffnung der Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
§ 9 Die Vereinsleitung (Leitungsorgan i.S.d. VG 2002)
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Die Vereinsleitung wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, max. 21 Personen - davon:
Präsidentin
Generalsekretärin (Geschäftsführerin) (+Stellvertretung)
Projektteamleiterinnen
Schriftführerin (+Stellvertretung)
Kassiererin (+Stellvertretung)
Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereines (siehe § 21 Statuten des ÖGV) mit den Befugnissen eines Bevollmächtigten nach § 1008 ABGB unter Berücksichtigung der Satzungen, der Stiftungsbriefe und Widmungsverfügungen.
Der Vorstand beschließt über Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern, er schlägt die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor.
Der Vorstand hat auf Antrag der Generalversammlung den Jahresrechnungsabschluss vorzulegen. Gegen nachträgliche Genehmigung durch die Generalversammlung kann der Vorstand den ev. Jahresvoranschlag überschreitende einmalige oder kleinere dauernde Ausgaben beschließen.
Der Vorstand beschließt die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Projektteams. Er erlässt die zur Regelung und Abwicklung der inneren Angelegenheiten des Vereines notwendigen Geschäftsordnungen. Er beschließt die Zuerkennung von Preisen und Aufwandsentschädigungen.
Zur gültigen Beschlussfassung des Vorstandes ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und - soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen - einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 10 Die Rechnungsprüferin
Die Generalversammlung wählt über Vorschlag des Vorstandes zwei geeignete Persönlichkeiten als Rechnungsprüfer, denen die Aufgabe zukommt, den Jahresabschluss und die Gebarung des Zweckverbandes auf rechnerische Richtigkeit und satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen und darüber auf Antrag der Generalversammlung zu berichten.
§ 11 Die Generalsekretärin (Geschäftsführerin)
Der Generalsekretärin obliegt die laufende Führung der Geschäfte des Vereins.
Sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand und ist für die Protokollführung in der Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes gemeinsam mit der Schriftführerin verantwortlich.
Sie ist berechtigt dem Vereinszweck dienende Ausgaben bis zu je 1000 Euro pro Fall zu tätigen, damit die laufende Vereinstätigkeit des Vereins gesichert ist. Beträge > 1000 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
§ 12 Die Präsidentin
Der Präsidentin obliegt die Einberufung der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Sie ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes, führt durch die Vorstandssitzungen und ernennt bei Verhinderung eine Vertreterin.
§ 13 Vertretung des Vereines nach außen
Die Präsidentin oder die Geschäftsführerin vertreten den Verein nach außen.
§ 14 Führung der Vereinsgeschäfte
Die Führung der Vereinsgeschäfte obliegt der Generalsekretärin.
§ 15 Budget
Über die Gebarung aller finanziellen Mittel, die Frau im ÖGV zur Verfügung stehen, entscheidet ausschließlich der Vorstand von Frau im ÖGV gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung und der Satzungen.
§ 16 Wahlen und Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird über Vorschläge des Vorstandes in der Generalversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Die Präsidentin wird ebenso alle 4 Jahre vom Vorstand gewählt.
§ 17 Vereinsvermögen
Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand und der Generalversammlung nach den Satzungen.
§ 18 Auszeichnungen des Vereines
Auszeichnungen werden nach Diskussion und Beschlussfassung in der Generalversammlung verliehen.
§ 19 Änderung der Satzungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen in der geschäftsordnungsmäßigen Frist vor der Abhaltung der Generalversammlung eingebracht und ebenso in vollem Wortlaut rechtzeitig durch den Newsletter veröffentlicht werden.
§ 20 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur, weil von Amts wegen aufgetragen, oder freiwillig, in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden:
Die Generalversammlung, welche die freiwillige Auflösung oder nach dem Auftrag eines übergeordneten Amtes die zwangsmäßige Auflösung beschlossen hat, entscheidet sofort nach Anhörung des Vorstandes über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vermögen des aufgelösten Vereines muß in beiden Fällen einem gemeinnützigen Zweck zugute kommen: es muß entweder einem zweckverwandten Verein oder Institut übergeben werden, oder es sind daraus Stiftungen im Interessengebiet des Vereinszweckes zu errichten.
Verpflichtung zur Veröffentlichung des Auflösungsbeschlusses.
Das Vermögen des aufgelösten Vereines muß ausschließlich an zweckverwandte, gemeinnützige Vereine, Institute oder Stiftungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke i.S. § 34 BAO ff übertragen werden.
§ 21 Geschäftsordnungen
Der Verein regelt seine inneren Angelegenheiten durch besondere Geschäftsordnungen, welche insofern die Satzungen nichts anderes bestimmen, durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit festgesetzt werden. Vor Beschluss über Geschäftsordnungen ist in jedem Fall die Generalsekretärin zu hören.
§ 22 Schiedsgericht (Streitschlichtungseinrichtung)
Bei Streitigkeiten as dem Vereinsverhältnis ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, aus dieser werden drei unbefangene Mitglieder zur Streitschlichtung gewählt. Das Schiedsgericht muß beiden Streitparteien Gehör schenken. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes muß Einstimmig erfolgen.